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Für welche Schäden haften Pferdehalter?

Ausgebrochene Pferde am Straßenrand

Oft ist es nicht immer gleich ersichtlich, wie es sich um eine Haftung von Pferdehaltern verhält. Wenn ein einzelnes Pferd einen Schaden bei anderen verursacht, ist die Sachlage meinst recht eindeutig. Doch wie ist es bei folgendem Beispiel?

Mehrere Pferde sind von einer Weide ausgebüxt und haben sich in einem angrenzenden Blumengarten ausgetobt. Zahlreiche Beete wurden zertrampelt, die Blumen aufgefressen. Es kam zu einem Schaden von mehreren Tausend Euro.

Haften nun alle Pferdehalter gemeinschaftlich für den Schaden oder nur die Halter der Pferde, die auch die Blumen gefressen haben? Kann hier der einzelne Pferdehalter die Haftung von sich abweisen, wenn der Schaden seinem Pferd nicht konkret nachgewiesen werden kann?

Wie haften Pferdehalter für Schäden, die ihr Pferd verursacht?

Für Pferdehalter gilt eine besondere Form der Haftung, nämlich die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass bei einem Schaden niemand nach dem Verschulden fragt. Der Pferdehalter haftet nämlich grundsätzlich für die Schäden, die von seinem Pferd ausgehen. Die Haltung eines Pferdes stellt in den Augen des Gesetzgebers die Schaffung einer legalen Gefahrenquelle dar. Natürlich darf jeder Perde halten, aber mit einer deutlich erhöhten Haftung für den Halter. Im Schadensfall muss der Geschädigte also nicht nachweisen, dass der Pferdehalter beziehungsweise sein Pferd Schuld an dem Schaden hatte. Allein die Haltung des Pferdes begründet die Haftung. Dadurch ergibt sich auch, dass spezieller Versicherungsschutz notwendig ist. Die Privathaftpflicht allein reicht nicht aus. Vielmehr muss zum Schutz gegen Schadensersatzforderungen eine Pferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Welches Pferd trägt die Schuld an dem Schaden?

Sind mehrere Pferde ausgebrochen und haben einen Schade angerichtet, muss der Geschädigte nicht konkret nachweisen, welches Pferd aktiv zu dem Schaden beigetragen hat. Somit müssen alle Pferdehalter der beteiligten Pferde für den Schaden gemeinschaftlich aufkommen. Ob eines der Pferde nur dabei stand, ohne irgendetwas angerührt zu haben, spielt keine Rolle. Alle Pferdehalter müssen für den Schaden aufkommen. Unerheblich ist dabei auch, ob eine Pferdehaftpflichtversicherung vorhanden ist oder auch nicht. Die Haftung ergibt sich nicht aus dem Vorhandensein einer Pferdehaftpflicht, sondern allein schon aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es gibt tatsächlich Pferdehalter, welche die Auffassung vertreten, dass ohne Pferdehaftpflicht auch nicht für einen Schaden gezahlt werden müsse. Das ist ein gefährlicher Trugschluss, der im Schadensfall schnell zum finanziellen Aus führen kann.

Gilt die gemeinschaftliche Haftung für Pferdehalter generell?

Anders als bei Hunden, die auch der Gefährdungshaftung unterliegen, ist es bei Pferden für den Geschädigten schwierig, den Nachweis zu führen, welches Pferd nun genau zu einem Schaden beigetragen hat. Erwischt der Geschädigte wie in dem obigen Fall vier oder fünf Tiere in seinem Garten, muss er nicht nachweisen, welches Pferd genau welche Pflanzen beschädigt hat. Nach gängiger Auffassung der Gerichte ist es einem Geschädigten nicht zuzumuten, den Nachweis zu führen und im Zweifelsfall auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Bei Hunden ist es einfacher: Sie stehen in der Regel unter dauerhafter Aufsicht – zumindest außerhalb der vier Wände oder des heimischen Gartens – somit sind Herrchen und Frauchen mit dabei. Pferde sind in der Regel nicht dauerhaft beaufsichtigt. Es spielt also auch keine Rolle, ob die Halter der Pferde nun zum Zeitpunkt des Schadens vor Ort waren oder auch nicht.

Die Gefährdungshaftung aller Pferdehalter

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied auf diesen Grundsatz bereits im Jahr 2012: Hier ging es um den Unfall eines Pferdehalters beim Überqueren einer Weide, auf der sich vier Ponys aufhielten. Dabei erlitt der Pferdehalter schwere Verletzungen durch eines der Pferde. Da keine Zeugen den Vorfall mitbekamen und der Geschädigte selber keine Erinnerung mehr an das Unfallereignis hatte, lehnte das OLG Koblenz eine Haftung der anderen Pferdehalter ab. Der Geschädigte hatte sich, wider besseren Wissens, mittig über die Weide bewegt. Damit hat er sich selber in die Tiergefahr begeben. Wäre hier eine Person zu Schaden gekommen, die sich nicht mit den Gefahren, die von Pferden ausgeht, auskennt, so wäre tatsächlich eine gesamtschuldnerische Haftung der Pferdehalter in Betracht gekommen, so das Oberlandesgericht Koblenz im Jahr 2012.


Fünf Ponys gegen Radfahrer - 430.000 € Schadensersatz und Schmerzensgeld für alle Pferdehalter

Ein konkreter Fall, der sich mit der Problematik der gesamtschuldnerischen Haftung befasst, ereignete sich im Jahr 2006 und wurde letztendlich durch den Bundesgerichtshof im Januar 2015 abschließend beurteilt. Fünf Ponys sind von einer Weide ausgebrochen, dabei kollidierte eines der Ponys mit einem Radfahrer. Dieser stürzte und zog sich durch die Verletzung eine Querschnittslähmung zu. Nach langem Prozessieren entschied der Bundesgerichtshof, dass alle Pferdehalter gesamtschuldnerisch haften. Ursprünglich hatte die Pferdehaftpflicht des Ponyhalters, dessen Pony mit dem Radfahrer kollidiert war, bereits für den Schaden gezahlt. Dann sollten die anderen Pferdehalter in Regress genommen werden.

Zwar war keines der anderen Pferde dem Radfahrer so nahe gekommen, dass es dadurch zum Sturz kam. Dennoch waren alle Ponys an dem Vorfall beteiligt, so dass letztendlich die gesamtschuldnerische Haftung durch den Bundesgerichtshof beschieden wurde. Diejenigen Pferdehalter, die in einem solchen Fall keine Pferdehaftpflicht haben, dürften an einer solchen Schadensersatzforderung wohl etliche Jahre, wenn nicht sogar lebenslang, zu knabbern haben.

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